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Kurz notiert

Beschlossene Energiepreisbremsen geben Planungssicherheit

Mitte Dezember haben Bundestag und Bundesrat die Gas- und die Strompreisbremse beschlossen. Beide Energiepreisbremsen gelten vom 1. März 2023 bis 30. April 2024. Zudem ist im März 2023 eine Entlastung für Januar und Februar 2023 vorgesehen. Diese Beschlüsse schaffen Planungssicherheit für die Betriebe. Dabei ist die rückwirkende Unterstützung für die Wintermonate in der Summe zwar richtig; viele Betriebe werden aber so lange nicht warten können. Umso mehr muss die Bayerische Energiehärtefallhilfe diese Lücke bis März 2023 bestmöglich schließen.



Solarpflicht im Bayerischen Klimaschutzgesetz: Anreize wären sinnvoller

Mitte Dezember hat der Bayerische Landtag das geänderte Klimaschutzgesetz verabschiedet. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz im April 2021 war das Gesetz von Januar 2021 anzupassen. Mit dem neuen Gesetz sollen mehr Treibhausgasemissionen eingespart werden, damit Bayern früher als bisher geplant klimaneutral werden kann. Um das zu erreichen, sieht das Gesetz unter anderem eine Solarpflicht für gewerbliche Gebäude vor. Diese gilt für Neubauten, für die die Bauanträge oder die vollständigen Bauvorlagen ab 1. März 2023 eingereicht werden. Zudem gilt sie für umfassende Dachsanierungen, die ab 1. Januar 2025 begonnen werden. Zwar sind umfangreiche Ausnahmenregelungen positiv zu werten. Statt einer Pflicht als Eingriff in die unternehmerische Freiheit wären jedoch Anreize sinnvoller gewesen.



Verlängerte Kurzarbeiterregelung nachvollziehbar und problematisch zugleich

Mitte Dezember hat die Bundesregierung die Regelung für vereinfachte Zugangsmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld nochmals verlängert – bis Ende Juni 2023. Als Grund gilt die Energiekrise. Einerseits ist diese Entscheidung nachvollziehbar. Denn die Ergebnisse der aktuellen ZDH-Umfrage zur Krisensituation zeigen, dass rund ein Fünftel der befragten Betriebe eine Verlängerung für nötig hält. Im Bauhauptgewerbe ist es mehr als jedes dritte Unternehmen. Andererseits trägt diese Regelung dazu bei, dass sich der Arbeitsmarkt und die Wirtschaftsstruktur verhärten. So werden Arbeitskräfte teilweise in vielleicht schon nicht mehr wettbewerbsfähigen Unternehmen gehalten, während aufstrebenden Betrieben die Fachkräfte fehlen. Es bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung den Nutzen und die wachsenden Nebenwirkungen ihres Medikaments angemessen abgewogen hat.



Nach dem Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Betriebe brauchen Rechtssicherheit

Anfang Dezember hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Begründung für das Urteil vom vergangenen September bekanntgegeben. Danach müssen Arbeitgeber nicht nur ein System zur Erfassung der Arbeitszeit bereitstellen. Sie müssen ab sofort auch gewährleisten, dass die Arbeitszeit tatsächlich erfasst wird. Ob dies digital oder analog geschieht, soll den Betrieben überlassen werden. Aus der Begründung geht jedoch nicht hervor, was alles als Arbeitszeit gelten soll und ob auch leitende Angestellte ihre Arbeitszeit erfassen müssen. Der Gesetzgeber muss diese und weitere Punkte nun schnell klären, um Rechtssicherheit zu schaffen. Unternehmen und ihre Beschäftigten müssen dabei den maximalen Freiraum bekommen und dürfen nur mit minimaler zusätzlicher Bürokratie belastet werden.



Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie mit Licht und Schatten

Anfang Dezember hat der Bundestag das Gesetz beschlossen, mit dem die Vereinbarkeitsrichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt werden soll. Mit der Richtlinie sollen Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige besser vereinbart werden können. Das Bundesgesetz umfasst künftig auch Betriebe mit bis zu 15 bzw. 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Zwar haben diese Beschäftigten weiterhin keinen Anspruch auf Pflege- und Familienpflegezeit, aber sie bekommen künftig ein Antragsrecht. Einerseits liegt das Ziel der Richtlinie und des Gesetzes im Interesse der Beschäftigten. Andererseits entsteht damit viel mehr Bürokratie für Klein- und Kleinstunternehmen. Ob das mit der Richtlinie vereinbar ist, ist fraglich. Denn die Richtlinie enthält den Appell an die Mitgliedsstaaten, substanzielle Bürokratie zu vermeiden.



Position der EU-Staaten zum Lieferkettengesetz kommt Handwerk entgegen

Anfang Dezember hat sich der EU-Ministerrat zum Vorschlag der EU-Kommission für ein Lieferkettengesetz positioniert. Nach dem Willen des Rates sollen nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 300 Mio. Euro in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Die Kommission hatte dagegen halb so hohe Werte vorgeschlagen. Das EU-Parlament will sich voraussichtlich im Mai 2023 positionieren. Laut Medienberichten plant es schärfere Regeln, die über den Vorschlag der Kommission noch hinausgehen. Damit stehen schwierige Verhandlungen bevor. Dabei wäre vor allem die engere Fassung der betroffenen Unternehmen, wie sie der Rat fordert, im Interesse des Handwerks. Denn Handwerksbetriebe wären als Geschäftspartner der vom Gesetz erfassten Unternehmen indirekt vom Lieferkettengesetz betroffen. Das hieße mehr Bürokratie.



Stand: 16.12.22

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