Mundschutz
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Infektionsschutz im Betrieb - was Sie beachten müssen!

Das Coronavirus hat uns fest im Griff. Seit einigen Wochen gelten ganz neue und ungewöhnliche Verhaltensregeln und es sieht so aus, als würde dies für die nächste Zeit die neue Normalität sein.

Abstand halten - egal wo - ist die oberste Maxime. Rücksicht auf andere nehmen, viele Hygieneregeln beachten und jetzt auch verpflichtend Mundschutzmasken tragen – so sieht derzeit unser Alltag aus.

Dies gilt natürlich auch für Handwerksbetriebe, vor allem, weil sie durch Ihre Produkte und Dienstleistungen viel Kundenkontakt haben.

Je besser wir uns in diesem neuen Alltag einleben und vorsichtig bleiben, desto eher können Maßnahmen gelockert werden. Hilfreiche Informationen und Tipps zu den neuen Arbeitsschutzstandards, Hygienekonzepten und Mundschutzmasken finden Sie immer tagesaktuell auf den Seiten der HWK-Homepage www.hwk-schwaben.de/corona.



Was gilt für Friseure und Fußpfleger?

Friseure und Fußpfleger dürfen ab 4. Mai 2020 wieder öffnen.

Reine kosmetische Fußpflege ist auch ab dem 4. Mai 2020 wieder erlaubt.

Bei einem Gespräch zwischen einem Vertreter des bayerischen Handwerks und dem bayerischen Wirtschaftsministerium konnte geklärt werden, dass die dritte bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dahingehend auszulegen ist, dass kosmetische Fußpflege ab dem 4. Mai erlaubt ist.

Nagelstudios und die Ausführung allgemeiner kosmetischer Behandlungen sind weiterhin untersagt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat in enger Zusammenarbeit mit dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) verbindliche Pandemie-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk definiert. Dieser enthält Hygieneregeln, Handlungsanweisungen und räumliche Vorgaben. Dabei gilt die Rangfolge: technische vor organisatorischen vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Zu den verpflichtenden Maßnahmen gehören unter anderem:

  • Mund-Nasen-Schutz für Beschäftigte und Kundschaft
  • Obligatorisches Haarewaschen im Salon
  • Ausreichende Schutzabstände, gegebenenfalls mit Anpassung von Friseurarbeitsplätzen
  • Abschaffung von Wartezonen
  • Verwendung gereinigter Arbeitsmaterialien je Kunde
  • Optimierte Lüftung
  • Unterweisung der Beschäftigten in Schutzmaßnahmen, Händehygiene und Hautschutz

Um Friseurbetrieben bei der praktischen Umsetzung der Arbeitsschutzstandards zu helfen, entwickelte die BGW ein FAQ, welches Sie hier finden.

Wer sich schon mal vorbereiten möchte, findet in der Handlungsempfehlung für Ladengeschäfte erste gute Ansätze. Auch die Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts ist dabei sehr hilfreich.

Beides finden Sie auf diesen Seiten unserer HWK-Homepage.



Noch ein Hinweis:

Nagelstudios und die Ausführung allgemeiner kosmetischer Behandlungen sind weiterhin untersagt.

Nutzen Sie unser Informationsangebot unter:

www.hwk-schwaben.de/newscorona

www.hwk-schwaben.de/corona