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Impressumspflicht auf Webseiten - darauf müssen Sie achten!

Warum ist ein Impressum so wichtig?

Gemäß Telemediengesetz (TMG) muss ein Diensteanbieter von geschäftsmäßig betriebenen Internetseiten bestimmte Informationen bereitstellen. Dies soll dem Verbraucherschutz dienen und eine gewisse Transparenz schaffen. Durch diese Angaben sind die Verbraucher informiert, wer den jeweiligen Dienst anbietet und können bei Bedarf weitere Informationen einholen.

 

Welche Angaben müssen gemacht werden?

In § 5 Abs. 1 TMG sind gewisse Pflichtangaben genannt. Die der Ziffern 1 und 2 müssen zwingend in jedem Impressum enthalten sein. In Ziffer 3 bis 7 sind weitere Pflichtangaben für bestimmte Zielgruppen genannte, die bei Bedarf genannt werden müssen.

Danach muss das Impressum enthalten:

  • den Namen (bei natürlichen Personen sind es Vor- und Nachname. Bei Unternehmen, also den sogenannten juristischen Personen, der Unternehmensname sowie Name und Vorname des Vertretungsberechtigten),
  • bei juristischen Personen außerdem die Rechtsform,
  • vollständige (ladungsfähige) Anschrift: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort (Postfach ist nicht ausreichend)
  • Kontaktinformationen: mindestens eine E-Mail-Adresse und ein weiteres elektronisches oder nicht elektronisches Kommunikationsmittel. Es ist zu empfehlen, eine E-Mail-Adresse und zusätzlich eine Telefonnummer anzugeben.

Folgende zusätzliche Angaben sind für bestimmte Zielgruppen verpflichtend:

  • zuständige Aufsichtsbehörde bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen (Schornsteinfeger, Büchsenmacher etc.)
  • Register und Registernummer für Betriebe, die in ein Register (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) eingetragen sind
  • Umsatzsteuerindentifikationsnummer, sofern diese vorhanden ist
  • Angabe, dass sich der Betrieb in Abwicklung oder Liquidation befindet
  • Zusätzliche Angaben wenn ein reglementierter Beruf ausgeübt wird, wie z.B. Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Zahntechniker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher)
    • zuständige Handwerkskammer
    • gesetzliche Berufsbezeichnung (s. o.)
    • Deutschland als den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
    • Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung

Daneben muss ein Unternehmen Verbraucherinnen und Verbraucher auch darüber informieren, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Ist das der Fall, so muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe ihrer Kontaktdaten (Anschrift und Webseite) genannt werden. Die Hinweise nach dem VSBG müssen leicht zugänglich auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wobei der Unternehmer frei ist zu entscheiden, ob dies im Impressum oder an einem anderen Ort der Webseite erfolgen soll, solange ein leichter Zugang gewährleistet ist. Näheres unter: Informationspflichten



Wo müssen diese Angaben stehen?

Diese Angaben müssen gem. § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Sie müssen somit ohne langes Suchen auffindbar sein, das heißt mit maximal zwei Klicks. Oftmals findet man diese Angaben auch unter „Kontakt“ oder „Impressum“. Die entsprechenden Angaben müssen stets aktuell gehalten werden. Ein fehlendes oder falsches Impressum könnte Anlass zur Abmahnung bieten.

Weitergehende Informationen:

ZDH Impressumspflicht

BMJV Impressumspflicht

Mindermann Claudia

Ass. jur. Claudia Mindermann

Siebentischstraße 52 - 58

86161 Augsburg

Tel. 0821 3259-1225

Fax 0821 3259-21225

claudia.mindermann--at--hwk-schwaben.de

Rundt Angela

Ass. jur. Angela Rundt

Siebentischstraße 52 - 58

86161 Augsburg

Tel. 0821 3259-1231

Fax 0821 3259-21231

angela.rundt--at--hwk-schwaben.de